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Aktuelle Vereinssatzung

Vereinssatzung

 

 

der

Turn- und Spielgemeinschaft Deutsche Jugendkraft Herdorf e.V.

(TuS DJK Herdorf e.V.)

vom

9. März 2007

ersetzt die Fassung vom 9. Januar 1971 und deren Änderungen

 

 

1.    Name und Sitz

 

1.1    Der Verein führt den Namen Turn- und Spielgemeinschaft Deutsche Jugendkraft Herdorf e.V.  (Abk.: TuS DJK Herdorf e.V.). Er ist gegründet am 10. November 1921 (wieder gegründet am 8. Juli 1948 als Rechtsnachfolger des 1934 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins DJK Herdorf).

1.2    Der Verein hat seinen Sitz in Herdorf (Sieg), Pfarrei Herdorf.

1.3    Der Verein ist Mitglied des DJK-Diözesanverbandes und steht damit unter dessen Satzung und Ordnungen. Die Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes.

1.4    Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland und dessen Fachverbände. Er steht damit zugleich in deren Satzung und Ordnung mit gleichen Rechten und Pflichten.

1.5    Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind blau / weiß.

1.6    Das Geschäfts-/ Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.7    Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

2.     Zweck

2.1   Der Verein will seine Mitglieder zu einer Sportpflege führen, die bestimmt wird vom christlichen Menschenbild.

2.2   Die Sportpflege des Vereins fördert sowohl den Breiten- wie den Leistungssport und steht im Dienste der Gesunderhaltung, Lebensfreude, Leistungssteigerung Charakterbildung und gesamtmenschlichen Entfaltung.

2.3   Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Ama­teursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes in Übereinstimmung mit dem DJK-Bundesverband

2.4   Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend und Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.

2.5   Der Verein dient durch Unterhaltung der freundschaftlichen Beziehungen zu anderen europäischen Vereinen und Städten der Völkerverständigung und dem europäischen Gedanken.

2.6   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnit­tes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege, sowie die Aufrechterhaltung und den Ausbau freundschaftlicher Beziehungen zu den befreundeten europäischen Vereinen und Städten.  

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zweck. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.7  Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Vereins darf nur für die in dieser Satzung be­schriebenen Zwecke verwendet werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, kön­nen erstattet werden.

3.    Aufgaben

3.1  Der Verein bietet sachgerechten Sportbetrieb in seinen einzelnen Abteilungen und Sportarten und sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und macht Angebote zur Förderung sozialer Kontakte zwischen den Mitgliedern und zum freundschaftlichen Austausch mit den Mitgliedern der befreundeten ausländischen Vereine.

3.2 Der Verein ist verpflichtet, das Sport- und Gemeinschaftsleben in Übereinstimmung mit der DJK­-Diözesan- und Sportverbandssatzung zu führen. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zum freundschaftlichen Umgang mit Bürgern anderer Nationen, zur Achtung von Andersdenkenden und Wahrung der Würde des ein­zelnen Menschen in einer freien, rechtsstaatlichen und demokratischen Lebensordnung.

3.3 Der Verein sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Un­fallverhütung, sportärztlichen Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.

3.4  Der Verein sorgt für die notwendige Ausbildung aller Übungsleiter, Übungsleiterinnen und Füh­rungskräfte durch die Teilnahme an Schulungskursen und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

3.5  Der Verein ist bemüht um Verbreitung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.

3.6  Der Verein arbeitet mit den örtlichen Vereinen in guter Kameradschaft zusammen und fördert die allgemeinen Aufgaben des deutschen Sports.

3.7  Der Verein führt die durch Verbandsbeschluss festgesetzten Verbandsbeiträge seiner Mitglieder termingemäß an die zuständigen Stellen des DJK-Verbandes und die Fachverbände ab und erfüllt sei­ne Beitragspflichten.

3.8  Der Verein nimmt an den gemeinsamen Veranstaltungen der Verbände und des DJK­-Sportverbandes teil.

4. Mitgliedschaft

4.1   Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt und sich im Sinne und in der Ordnung dieser Satzung aktiv beteiligen will bzw. die Ziele des Vereins unterstützen möchte und die Mitgliedspflichten gern. 4.5 dieser Satzung zu erfüllen bereit ist.

4.2   Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

  • aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind (die altersmä­ßige Gliederung der DJK-Sportjugend richtet sich nach den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände).
  • passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen teilzunehmen, die sonstigen Angebote des Vereins wahrzunehmen und/oder die Ziele des Vereins zu fördern sowie einen regelmäßigen Bei­trag zu zahlen.
  • Ehrenmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
  • Förderer, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, ohne Mitglied des Vereins zu sein.

Bei der Beantragung der Mitgliedschaft in den Verein kann gewählt werden, ob die aktive oder passi­ve Mitgliedschaft gewünscht wird.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Förderer des Vereins sowie die Ehrung durch Ehrenzeichen und Ehrenurkunden des Vereins bzw. des DJK-Verbandes erfolgt durch den geschäftsführenden Vor­stand bzw. werden von diesem bei den zuständigen Stellen des DJK-Verbandes beantragt. Sofern keine anderen Regelungen des Vereins getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Ehrenord­nung des DJK-Verbandes, des Sportbundes Rheinland oder der Fachverbände.

4.3   Die aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind mit Vollendung des 16. Le­bensjahres stimmberechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht. In den geschäftsführenden Vorstand können aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder nach Vollendung des 18. Le­bensjahres gewählt werden.

Die Mitglieder im Alter zwischen 10 und 27 Jahren bilden die DJK-Sportjugend.

4.4   Aufnahme, Austritt und Ausschluss

Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim ge­schäftsführenden Vorstand. Für das Aufnahmeverfahren ist die vom Verein beschlossene Ordnung verbindlich. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters (Elternteil, Vormund) erforderlich.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Ein- und Aus­tritt wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich bestätigt.

Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand. Er wird zum Ende eines Quartals wirksam und kann von der Erfüllung aller Verpflichtungen gegen­über dem Verein abhängig gemacht werden.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mit­gliedsverpflichtungen verstößt.

Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an den großen Vorstand des Vereins zulässig, der den Ausschlussbeschluss bestätigt oder aufhebt.

4.5   Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • die vom Verein festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  • die Satzung des Vereins zu beachten und sich entsprechend zu verhalten.
  • im Sportverkehr eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Verbänden zu erfüllen.
  • wenn sie pädagogische und/oder leitende Aufgaben übernehmen, in besonderer Weise die Satzung des Vereins und die Grundsätze der Sportpflege zu beachten und ihr Verhalten danach auszurich­ten.

Darüber hinaus wird von den Mitgliedern erwartet, am Sport- und/oder Gemeinschaftsleben des Ver­eins aktiv teilzunehmen.

5. Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der große Vorstand und die Mitgliederversammlung.

5.1 Der geschäftsführende Vorstand

5.1.1   Zusammensetzung

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem geistlichen Beirat, dem/der Geschäftsführer/-in, dem/der Kassenwart/-in, dem/der Mitgliederverwal­ter/-in und dem/der Sportwart/-in. Im Verhinderungsfalle werden der/die Geschäftsführer/-in und der/die Sportwart/-in durch ihren/ihre jeweiligen/jeweilige Vertreter/-in vertreten. Kassenwart/-in und Mitgliederverwalter/-in vertreten sich gegenseitig. Dem geschäftsführenden Vorstand soll zumindest eine Frau angehören. Bei Entscheidungen, die die DJK-Sportjugend in besonderer Weise betreffen, wird der geschäftsführende Vorstand durch die Jugendleiterin und den Jugendleiter ergänzt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der geistliche Beirat. Der Verein wird durch zwei der drei genannten Personen gemeinschaftlich vertreten. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder ih­rer Vertreter anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleich­heit bedeutet Ablehnung.

Zur Erfüllung der laufenden Aufgaben und Vorbereitung der zu treffenden Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden Ausschüsse gebildet. Es sind dies mindestens ein Sport- und ein Festausschuss. Den Ausschüssen sitzen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vor. Diese leiten die Ausschusssitzungen und führen die Beschlussanträge dem geschäftsführenden Vorstand zu. In die Ausschüsse beruft der geschäftsführende Vorstand ihm geeignet erscheinende Personen. Der Vorstand kann den Ausschüssen projektbezogen Entscheidungsvollmachten übertragen.

Im Bedarfsfalle kann der geschäftsführende Vorstand weitere Ausschüsse dauerhaft oder zeitlich be­grenzt einsetzen. Deren Aufgabenstellung und personelle Ausstattung wird von Fall zu Fall festgelegt.

5.1.2   Wahl

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und ihre Vertreter werden von der Jahreshauptver­sammlung für zwei Jahre gewählt.

Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden von der DJK-Sportjugend (10 bis 27 J.) für zwei Jahre gewählt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.

5.1.3   Aufgaben

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins.

Die Aufgaben im Einzelnen sind:

Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der geistliche Beirat vertreten den Verein nach innen und außen. Der/die 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins und beruft und leitet die Sit­zungen des geschäftsführenden und großen Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen. Der/die 2. Vorsitzende unterstützt die/den Vorsitzende/-n bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben und vertritt sie/ihn im Verhinderungsfall.

Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehören die Betreuung der Vorstandsmitglieder, die Sorge um den Führungsnachwuchs und die Sportjugend sowie der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.

Der/die Geschäftsführer/-in führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes. Er/sie führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen. Der/die stellvertretende Geschäftsführer/-in unterstützt den/die Geschäftsführer/-in bei der Erfül­lung seiner/ihrer Aufgaben und vertritt ihn/sie im Verhinderungsfall.

Der/die Kassenwart/-in verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Der/die Mitgliederverwalter/in führt die Mitgliederliste und sorgt in Absprache mit dem/der Kassie­rer/-in für die Einziehung der Beiträge.

Die Kasse wird von zwei durch die Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern/-innen unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft. Die Kassenprüfer/-innen werden für zwei Jahre gewählt und können nicht unmittelbar wiedergewählt werden.

Der/die Sportwart/-in ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins. Er/Sie koordi­niert die Arbeit der Abteilungen und gibt Hilfestellungen bei der Abteilungsarbeit. Er/Sie ist zuständig für alle abteilungsübergreifenden, sportlichen Angelegenheiten (z.B. Hallenbelegungspläne, Sportfeste u.ä.). Er/Sie ist das erste Bindeglied zwischen den Abteilungsleitungen und dem geschäftsführenden Vorstand und ist Ansprechpartner für die Übungsleiterausbildung. Der/die stellvertretende Sport-wart/-in unterstützt den/die Sportwart/-in bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben und vertritt ihn/sie im Verhinderungsfall.

Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schü­lerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.

Die konkrete Aufgabenverteilung wird bei der konstituierenden Sitzung des geschäftsführenden Vor­standes vorgenommen, an der auch die Vertreter teilnehmen.

5.2   Der große Vorstand

5.2.1   Zusammensetzung

Dem großen Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, deren Ver­tretern/-innen, dem Jugendleiter und der Jugendleiterin folgende Personen an:

der Sportarzt, die Frauenwartin, der/die Pressewart/in, der/die Chronikwart/-in, der/die Platzwart/-in, der/die Sozialwart/-in, der/die Ehrenvorsitzende, vier Beisitzer/-innen und alle Abtei­lungsleiter/-innen und Ansprechpartner der Abteilungen.

5.2.2   Wahl

Der Sportarzt, die Frauenwartin ‚ der/die Pressewart/in, der/die Chronikwart/-in, der/die Platzwart/-jn und der/die Sozialwart/-in und die Beisitzer/-innen werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der/die Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes auf Lebenszeit von der Jahreshauptversammlung gewählt.

Die Abteilungsleiter/-innen werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese Wahlen müssen - sofern nicht wichtige Gründe dies verhindern - in dem Jahr liegen, das vor der Jahreshauptversammlung mit Vorstandswahlen liegt. Sie bedürfen der Bestäti­gung durch die Jahreshauptversammlung. Die Ansprechpartner werden vom geschäftsführenden Vor­stand bestellt.

5.2.3   Aufgaben

Der große Vorstand dient der Kommunikation und des Austausches zwischen den Abteilungen einer­seits und zwischen den Abteilungen und dem geschäftsführenden Vorstand andererseits. Es werden Vorschläge aus den Abteilungen dem geschäftsführenden Vorstand und/oder den Ausschüssen nahe­gebracht sowie Vorschläge und Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes den Mitgliedern des großen Vorstandes vorgestellt und erläutert. Änderungsvorschläge zu Entscheidungen werden auf­genommen und zum Anlass einer Entscheidungsüberprüfung im geschäftsführenden Vorstand genom­men. Um den Informationsaustausch zu gewährleisten, sind die Abteilungsleiter verpflichtet, bei eige­ner Verhinderung einen Vertreter zur großen Vorstandssitzung zu entsenden.

Alle Mitglieder des großen Vorstandes sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirkli­chung der Ziele und Aufgaben des Vereins.

Die Aufgaben im Einzelnen sind:

Der/die Sportarzt/-ärztin steht dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungen und den Mitglie­dern in sportmedizinischen Fragen beratend zur Seite.

Die Frauenwartin vertritt die Anliegen der Frauen im Vereinsleben.

Der/die Pressewart/-in arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Berichte für die Tagespresse und hält die Verbindung mit den Pressestellen.

Der/die Chronikwart/-in fasst das Vereinsgeschehen eines Jahres in einer Jahreschronik zusammen und bedient sich dabei vor allem der Presseveröffentlich ungen.

Der/die Platzwart/-in sorgt für die Instandhaltung der Ludwig-Wolker-Sportanlage. Ihm/Ihr obliegt die Ordnung und Aufsicht über die Sportstätte und das Sportheim und ist für den Belegungsplan ver­antwortlich.

Der/die Sozialwart/-in betreut Mitglieder in sozialen oder gesundheitlichen Notlagen. Die Beisitzer/-innen setzen sich in den Ausschüssen ein.

Die Abteilungsleiter haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung. Sie stellen den Informations­austausch zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und der Abteilung sicher. Sie sorgen für den geordneten Spielbetrieb. Sie sind verantwortlich für die Beschaffung (Beantragung beim geschäftsfüh­renden Vorstand), Instandhaltung und Bereitstellung der der Abteilung überlassenen Sportgeräte und Ausrüstungsgegenstände und führen darüber eine Inventarliste. Sie sind verantwortlich für die Ver­wendung der vom geschäftsführenden Vorstand verwalteten Abteilungsgelder. Sie haben mit Sorge zu tragen für die Haltung und Disziplin und werden bei ihren Aufgaben durch Abteilungsmitglieder un­terstützt, die für diese Aufgabe von der Abteilungsversammlung gewählt werden.

5.3     Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung stellt das höchste Vereinsorgan dar. Sie kontrolliert die Arbeit des ge­schäftsführenden Vorstandes, die Umsetzung ihrer Beschlüsse und beschließt Vorschläge, die vom ge­schäftsführenden Vorstand umgesetzt werden müssen. Über die Umsetzung dieser Vorschläge sowie über seine sonstige Arbeit hat der geschäftsführende Vorstand in Berichten Rechenschaft abzulegen.

Der Verein hält im Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung ab (Jahreshauptversammlung). Wei­tere Mitgliederversammlungen sind als außerordentliche Mitgliederversammlung möglich.

5.3.1 Zusammensetzung

Zur Mitgliederversammlung gehören alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder. Fördermitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.

5.3.2 Aufgaben

Folgende Angelegenheiten unterliegen ausschließlich der Beschlussfassung der Mitgliederversamm­lung:

Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen, Bildung einer Spielgemeinschaft, Eintritt in den DJK-Bundesverband oder Aus­tritt, Eintritt in die Verbände des deutschen Sports oder Austritt.

Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der sich auf diese Angelegenheiten bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Ferner unterliegen ausschließlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung:

Die Festsetzung von Vereinsbeiträgen, die Wahl und die Entlastung des geschäftsführenden Vorstan­des oder von einzelnen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes sowie alle Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.

Wenn die Mitgliederversammlung als Jahresmitgliederversammlung (einmal jährlich) durchgeführt wird, liegt ihr folgende Tagesordnung zugrunde:

Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes durch den/die Geschäftsfüh­rer/-in, den/die Sportwart/-in und den/die Jugendleiter/-in und die Jahresabrechnung des Vereins für das abgelaufene Haushaltsjahr durch den Kassenwart, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vor­standes, Wahlen zum Vorstand, Wahl der Kassenprüfer, Verabschiedung eines Haushaltsplanes und Beschluss zum Vereinsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr, Annahme des Jahresarbeitsplanes und/oder des Jahresterminplanes, Ehrungen, Verschiedenes.

5.3.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 der wahlberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich un­ter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

5.3.4 Verfahrensbestimmungen

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich durch Aushang im Bekanntmachungskasten an der kath. Pfarrkirche unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindes­tens zwei Wochen einzuberufen.

Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat 1 Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine der unter Punkt 5.3.2 Abs. 2 dieser Satzung ge­nannten Angelegenheiten mit Ausnahme der Vereinsauflösung zum Gegenstand hat, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Der Beschluss zur Vereinsauflösung bedarf einer Mehr­heit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, wobei zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglie­der anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

Die Beratung und Beschlussfassung einer unter Punkt 5.3.2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Angele­genheit muss in der veröffentlichten Tagesordnung zuvor angekündigt sein.

Die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand und zu den zu wählenden Mitgliedern des großen Vor­standes erfolgen in der Jahreshauptversammlung im Wege der einfachen Stimmenmehrheit durch alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmen durch Handzeichen genügt, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.

Das Vorschlagsrecht für die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand und die zu wählenden Mitglie­der des großen Vorstandes hat der geschäftsführende Vorstand und jedes wahlberechtigte Mitglied.

Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Geschäftsführer (Protokollführer), dem/der 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem geistlichen Beirat zu unterzeichnen ist.

Ist eine unter Punkt 5.3.2 Abs. 2 dieser Satzung fallende Angelegenheit Gegenstand der Tagesordnung der Mitgliederversammlung, ist hierüber der DJK-Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu informieren und einzuladen. Über die getroffenen Beschlüsse (Aus­zug aus dem Protokoll) sind diese Stellen zu informieren.

5.4  Haftungsbeschränkungen

Haftungsansprüche des Vereins gegenüber den für ihn tätigen Personen, insbesondere gegenüber Trai­nern, Übungsleitern und Mitgliedern des geschäftsführenden und großen Vorstandes sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

6. Verhältnis zum DJK-Bundesverband

Die Aufnahme des Vereins in den DJK-Bundesverband, die daraus resultierenden Rechte und Pflich­ten sowie die Voraussetzungen zum Austritt aus diesem Verband richten sich nach den entsprechen­den Bestimmungen dieses Verbandes.

7. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereines fallen die vereinseigenen Sportstätten an die politische Gemeinde. Die aufstehenden Gebäude werden in diesem Falle von der Gemeinde Herdorf gegen Zahlung einer ange­messenen Entschädigung übernommen. Das übrige Vermögen des Vereins füllt an die katholische Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat.

Die Sportstätten und das übrige Vermögen sind auch dann unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege oder, wenn dies nicht möglich ist, für die Jugendarbeit zu verwenden.

Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband der DJK unverzüglich mitzuteilen.

Herdorf, den 9. März 2007

Michael Stark                                      Jürgen Gdanitz                            Sarah Schneider

Klaus Peter Müller                             Stefanie Röcher                      Stephan Romschinski

Gerhard Stenz                                    Karina Gdanitz

 

 

                                                                              

                                               

 

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